Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Nutzungsvertrag Actaport der Doksafe GmbH (Provider) gegenüber dem Nutzer des Produktes (Auftraggeber)

Präambel

Der Auftraggeber benötigt zur Durchführung seiner Geschäftsprozesse als Rechtsanwalt eine Softwareanwendung und Speicherplatz zum Ablegen der erzeugten Anwendungsdaten.

Der Provider bietet die zeitweise Nutzung einer solchen Softwareanwendungen namens „Actaport" über eine Telekommunikationsverbindung sowie die Möglichkeit zur Ablage von Anwendungsdaten in der „Microsoft Cloud" gegen Entgelt an.
Der Provider stellt zudem im Rahmen des Vertrages Nutzungsrechte an der Software „MS 365" der Microsoft Ireland Operations Ltd. bereit.

Die Nutzung von „Actaport" ist nur in Verbindung mit gleichzeitiger Nutzung von „MS 365" und der „Microsoft Cloud" durch den Auftraggeber möglich.

Mit diesem Vertrag vereinbaren die Vertragspartner, dass der Provider dem Auftraggeber die Nutzungsmöglichkeit für die benötigten Softwareanwendungen zum Zugriff über eine Telekommunikationsverbindung zur Verfügung stellt und eine Lizenz zur Nutzung von „MS 365" sowie Speicherplatz für seine Anwendungsdaten in der „Microsoft Cloud" bereitstellt.


§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Provider stellt dem Auftraggeber gegen Entgelt im vereinbarten Umfang, gemäß Leistungsbeschreibung (Anlage 1), eine cloudbasierte SaaS- Anwendung zur Nutzung ihrer Funktionalitäten über das Medium Internet im Bereich einer Rechtsanwaltssoftware bereit und räumt Nutzungsrechte an der Anwendung ein. Weiterhin stellt der Provider Nutzungsrechte für die Drittprodukte „Office 365" der Microsoft Corporation sowie Speicherplatz in der „Microsoft Cloud" für die vom Auftraggeber durch Nutzung der SaaS- Anwendung erzeugten und/oder die zur Nutzung der SaaS-Anwendung erforderlichen Daten (nachfolgend: als „Anwendungsdaten" bezeichnet) bereit. Die wesentlichen Leistungsmerkmale finden sich in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1).

(2) Vertragsgegenstand ist

(a)Die Bereitstellung, Pflege und Weiterentwicklung der Software „Actaport" des Providers (nachfolgend als „SOFTWARE" bezeichnet) zur Nutzung ihrer Funktionalitäten,

(b) die Bereitstellung von Nutzungsrechten je nach gewähltem Leistungspaket an der Software „MS 365 Business Standard" oder „MS 365 Business Basic" der Microsoft Ireland Operations Ltd. (One Microsoft Place, South County Business Park, Leopardstown, Dublin 18, D18 P521, Irland, „Microsoft"; nachfolgend als „OFFICE" bezeichnet) zur Offline- oder Nutzung über das Internet und

(c) die Bereitstellung von Speicherplatz in der "Microsoft Cloud" (nachfolgend als „MC" bezeichnet) auf den Servern der Microsoft Ireland Operations Ltd. (One Microsoft Place, South County Business Park, Leopardstown, Dublin 18, D18 P521, Irland);
(alle gemeinsam nachstehend als „SaaS-Dienste" bezeichnet) gegen Entgelt.

(3) Die Nutzung der SOFTWARE ist ohne die Nutzung von OFFICE und der MC nicht möglich. Die SaaS-Dienste bilden eine Einheit, auch wenn es dem Auftraggeber freisteht, welches einzelne Produkt er in welchem Umfang einsetzen will. Die Nichtnutzung einzelner Elemente der SaaS-Dienste gemäß diesem Vertrag führt zu keinem Anspruch des Auftraggebers, den Vertrag insoweit anzupassen, insbesondere nicht dazu, eine Reduzierung der Vergütung verlangen zu können.

(4) Dem Provider steht es frei, die „SaaS-Dienste" um weitere Elemente zu erweitern. Eine Reduzierung der in Abs. 2 dargestellten Bestandteile hingegen ist nicht zulässig. Die weiteren Elemente können separat als gebührenpflichtig in der Preisliste (Anlage 7) ausgewiesen werden; in diesem Fall kann der Auftraggeber diese Elemente jederzeit zu vorbezeichneten Bestandteilen kostenpflichtig hinzubuchen oder im Rahmen der vereinbarten Kündigungsfristen wieder abbuchen.

(5) Der Provider bietet weiter Schulungen in Bezug auf die Verwendung der SaaS-Dienste an, welche gesondert gebucht werden können.


§ 2 Zustandekommen des Vertrages


(1) Die Angebote des Providers im Internet sind unverbindlich und kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.

(2) Der Auftraggeber kann ein verbindliches Vertragsangebot (Bestellung) über das Online-Warenkorbsystem abgeben.

(3) Bei der Bestellung über das Online-Warenkorbsystem werden die zur Bestellung beabsichtigten Produkte im „Warenkorb" abgelegt. Über die entsprechende Schaltfläche in der Navigationsleiste kann der „Warenkorb" aufgerufen und dort jederzeit Änderungen vorgenommen werden. Nach Aufrufen des „Warenkorbs" und der Eingabe der persönlichen Daten sowie der Zahlungsbedingungen werden abschließend nochmals alle Bestelldaten auf der Bestellübersichtsseite angezeigt.

(4) Vor Absenden der Bestellung besteht die Möglichkeit, die Angaben in der Bestellübersicht nochmals zu überprüfen, zu ändern (auch über die Funktion "zurück" des Internetbrowsers) bzw. die Bestellung abzubrechen. Mit dem Absenden der Bestellung über die entsprechende Schaltfläche wird ein verbindliches Angebot gegenüber dem Provider abgegeben.

(5) Die Annahme des Angebotes (und damit der Vertragsabschluss) erfolgt unverzüglich nach Bestellung durch Bestätigung in Textform (z. B. E-Mail), in welcher die Ausführung der Bestellung oder Auslieferung der Ware bestätigt wird (Auftragsbestätigung).


(6) Sollte der Auftraggeber keine entsprechende Nachricht erhalten haben, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden. Gegebenenfalls bereits erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.


(7) Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per E-Mail zum Teil automatisiert. Es ist deshalb sicherzustellen, dass die beim Provider hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird.

I. Software

§ 3 Softwareüberlassung, Softwarepflege


(1) Der Provider stellt dem Auftraggeber für die Dauer dieses Vertrages auf einem Server der MC die SOFTWARE in der jeweils aktuellen Version entgeltlich zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereit.


(2) Der Provider haftet dafür, dass die bereitgestellte SOFTWARE während der Vertragslaufzeit frei von Mängeln und für die Zwecke geeignet ist, welche sich aus der aktuellen Leistungsbeschreibung auf der Web-Site des Providers unter www.actaport.de ergeben, gilt als Anlage 1.


(3) Der Provider entwickelt die SOFTWARE laufend weiter und wird diese durch laufende Updates (Bündelung mehrere Mängelbehebungen in der SOFTWARE) und Upgrades (funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen der SOFTWARE) sowie neue Versionen (Änderungen der Funktionalitäten der SOFTWARE) verbessern. Die Upgrades und neuen Versionen können vom Provider kostenfrei oder kostenpflichtig angeboten werden. Der Provider darf dabei den Funktionsumfang der SOFTWARE für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht einschränken, insbesondere nicht für Funktionen, auf deren Nutzungsmöglichkeit der Auftraggeber vertrauen darf, es sei denn, zwingende rechtliche Vorgaben würden ihn dazu verpflichten.


(4) Ein Anspruch des Auftraggebers auf die Erstellung/ Zurverfügungstellung eines bestimmten Updates, Upgrades oder einer bestimmten Version, insbesondere eines mit einem vom Auftraggeber gewünschten Funktionsinhalts, besteht hingegen nicht. Hiervon ausgenommen sind zwingende notwendige Sicherheitsupdates bzw. Updates und Upgrades die aufgrund von sicherheitsrelevanten Umständen erforderlich werden bzw. sind und unverzüglich vorgenommen werden müssen.


(5) Übergabepunkt für die SOFTWARE und die Anwendungsdaten ist der Routerausgang des vom Provider genutzten Rechenzentrums.


(6) Auf Seiten des Auftraggebers sind für die Nutzung der SOFTWARE eine Internetverbindung und ein Webbrowser Voraussetzung. Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Auftraggebers sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Auftraggeber und dem Provider bis zum Übergabepunkt ist der Provider nicht verantwortlich.


§ 4 Fehlerbehebung und Support zur SOFTWARE


(1) Technisches Monitoring erfolgt laufend. Die Überwachung der Funktionstauglichkeit der SOFTWARE ist grundsätzlich von Montag bis Freitag 09:00 – 17:00 Uhr (Supportzeit), ausgenommen an bundeseinheitlichen Feiertagen, dem Reformationstag und dem Buß- und Bettag, gewährleistet.


(2) Der Provider wird Anfragen des Auftraggebers, die per E-Mail gestellt werden können, zur Anwendung der vertragsgegenständlichen SOFTWARE, innerhalb der Supportzeiten so rasch wie möglich nach Eingang der jeweiligen Frage telefonisch oder in Textform beantworten. Diese Supportleistungen werden gemäß der aktuellen Preisliste des Providers (Anlage 7) gesondert abgerechnet.


§ 5 Technische Verfügbarkeit, Wartungsarbeiten Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit der SOFTWARE


(1) Die Verfügbarkeit der SOFTWARE und der Anwendungsdaten am Übergabepunkt beträgt 99,3 % im Jahresdurchschnitt, jedoch darf die Verfügbarkeit nicht länger als zwei Kalendertage in Folge beeinträchtigt oder unterbrochen sein.


(2) Unter Verfügbarkeit verstehen die Vertragspartner die technische Nutzbarkeit der SOFTWARE und der Anwendungsdaten am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden. Zur verfügbaren Nutzung (Verfügbarkeit gegeben) zählen auch die Zeiträume während


- Wartungsarbeiten stattfinden;
- Störungen in oder aufgrund des Zustands von nicht vom Anbieter oder seinen Erfüllungsgehilfen bereit zu stellenden Teilen der für die Ausführung der SOFTWARE erforderlichen technischen Infrastruktur;
- Störungen oder sonstigen Ereignissen, die nicht vom Anbieter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen (mit-) verursacht sind, z. B. die Überschreitung einer vereinbarten zugelassenen Beanspruchung der SOFTWARE;
- Störungen aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Providers liegen (höhere Gewalt, Netzwerkstörung außerhalb unseres Netzes, Verschulden Dritter etc.).
- unerheblicher Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch.


(3) Der Provider ist während der Wartungsarbeiten berechtigt, die SOFTWARE und/oder SERVER zu warten, zu pflegen, Datensicherungen oder sonstige Arbeiten vorzunehmen. Der Provider wird den Auftraggeber über anstehende Wartungsarbeiten vorab verständigen und den technischen Bedingungen entsprechend in der möglichst kürzesten Zeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, also nicht Montag bis Freitag zwischen 08.00 – 18.00 Uhr, durchführen. Wenn und soweit der Auftraggeber während der Wartungszeiten die SOFTWARE nutzen kann, so besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Kommt es bei der Nutzung der SOFTWARE während der Wartungsarbeiten zu einer Leistungsreduzierung oder -einstellung, besteht für den Kunden kein Anspruch auf Mangelhaftung oder Schadensersatz.


§ 6 Nutzungsrechte an der SOFTWARE


(1) Nutzungsrechte an der SOFTWARE


(a) Der Provider räumt dem Auftraggeber nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen das nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Recht ein, die in diesem Vertrag bezeichnete SOFTWARE während der Dauer des Vertrages im Rahmen der SaaS-Dienste bestimmungsgemäß zu nutzen. 


(b) Eine physische Überlassung der SOFTWARE an den Auftraggeber erfolgt nicht. Der Auftraggeber darf die SOFTWARE nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten nutzen. 


(c) Der Auftraggeber darf die SOFTWARE nur bearbeiten oder verändern, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der SOFTWARE laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung vorgesehen ist. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, sofern der Provider die Fehlerbeseitigung ablehnt oder wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Fehlerbeseitigung außer Stande ist. 


(d) Sofern der Provider während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die SOFTWARE vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.


(e) Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Auftraggeber eingeräumt werden, stehen dem Auftraggeber nicht zu. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, die SOFTWARE über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder die SOFWARE Dritten zugänglich zu machen. Es ist vor allem nicht gestattet, die SOFTWARE zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen.


(2) Verpflichtungen des Auftraggebers zur sicheren Nutzung


(a) Der Auftraggeber trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung der SOFTWARE durch Unbefugte zu verhindern.


(b) Der Auftraggeber haftet dafür, dass die SOFTWARE nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten, insb. Anwendungsdaten, erstellt und/oder auf dem Server der MC gespeichert werden. Inhalte, die sich aus seinem jeweiligen Auftragsverhältnis ergeben sowie Dokumente, die im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses bearbeitet oder vorgehalten werden müssen, sind davon nicht erfasst. 


(3) Rechte des Auftraggebers an etwa entstehenden Datenbanken/Datenbankwerken
Sofern und soweit während der Laufzeit dieses Vertrages, insb. durch Zusammenstellung von Anwendungsdaten, durch nach diesem Vertrag erlaubte Tätigkeiten des Auftraggebers auf dem Server der MC eine Datenbank, Datenbanken, ein Datenbankwerk oder Datenbankwerke entstehen, stehen alle Rechte hieran dem Auftraggeber zu. Der Auftraggeber bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbanken bzw. Datenbankwerke. 


§ 7 Pflichten des Auftraggebers bezogen auf die SOFTWARE


(1) Der Auftraggeber ist selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der SOFTWARE erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich.


(2) Der Auftraggeber wird für den Zugriff auf die erstmalige Nutzung der SOFTWARE selbst eine „User ID" und ein Passwort je Benutzer generieren, die zur weiteren Nutzung der SOFTWARE erforderlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet „User ID" und Passwort geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen. Nur mit dieser „User-ID" und diesem Passwort ist der Zugang zur SOFTWARE gestattet. Der Auftraggeber trägt Sorge, dass seine Mitarbeiter die vorgenannten Verpflichtungen einhalten.


(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die SOFTWARE bestimmungs- und vertragsgemäß zu nutzen. Er verpflichtet sich ferner auf Dritte und seine Mitarbeiter einzuwirken, dass die SOFTWARE bestimmungs- und vertragsgemäß genutzt wird. Es ist insbesondere nicht bestimmungs- und vertragsgemäß, rechtswidrige Daten Dritter einzusehen, zu kopieren und/oder zu verändern, Vorgänge einzuleiten oder zu organisieren, die die Erreichbarkeit der SOFTWARE behindern (Dauerlast), Drittanwendungen einzubetten und/oder für den konkreten Geschäftsablauf oder zur Bearbeitung des Auftragsverhältnisses unübliche oder nicht mehr als die laut Leistungsbeschreibung definierten Datenmengen einzustellen. 

II. OFFICE und MC

§ 8 Bereitstellung von OFFICE und von Speicherplatz auf der MC, Nutzungsrechte


(1) Der Provider stellt dem Auftraggeber für die Vertragslaufzeit eine Lizenz zur Nutzung von OFFICE in der jeweils aktuellen Version ohne Administrationszugang und zur Nutzung von Speicherplatz in der MC nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereit. 


(2) Mit Abschluss des Vertrages zur Nutzung der Software „Actaport" schließt der Auftraggeber das Microsoft Customer Agreement (MCA)

https://www.microsoft.com/licensing/docs/customeragreement mit der Microsoft Ireland Operations Ltd. Der Abschluss des MCA ist erforderlich, um OFFICE, MC und die SOFTWARE nutzen zu können.


(3) OFFICE und MC werden unmittelbar von der Microsoft Ireland Operations Ltd. zur Verfügung gestellt. Funktionsweise und Funktionsumfang von OFFICE und der MC ergeben sich aus den jeweils aktuellen Produktbeschreibungen von Microsoft. Diesbezüglich gelten die gesonderten, jeweils aktuellen Bedingungen der Microsoft Ireland Operations Ltd., insbesondere die Bestimmungen für Onlinedienste (OST) von Microsoft, aufrufbar unter https://www.microsoft.com/licensing/terms/product/ForOnlineServices/MCA (Anlage 2 dieser Bedingungen) und die „Servicelevel-Vereinbarungen für Microsoft-Onlinedienste" (SLA) aufrufbar unter https://www.microsoft.com/licensing/docs/view/Service-Level-Agreements-SLA-for-Online-Services?lang=14 (Anlage 3).


(4) Der Auftraggeber kann auf der MC Inhalte bis zu einem Umfang von 200 GB pro berechtigten Nutzer gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) ablegen. Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird der Provider den Auftraggeber hiervon verständigen. Der Auftraggeber kann entsprechende Kontingente kostenpflichtig nachbestellen, vorbehaltlich Verfügbarkeit in der MC.


(5) Der Auftraggeber erhält im Rahmen des MCA von Microsoft die erforderlichen Nutzungsrechte, um OFFICE während der Dauer des Vertrages im Rahmen der SaaS-Dienste bestimmungsgemäß nutzen zu können.


(6) Auf Seiten des Auftraggebers sind für die Nutzung von OFFICE und der MC eine Internetverbindung und ein Webbrowser Voraussetzung. Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Auftraggebers sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Auftraggeber und Microsoft bis zum Übergabepunkt ist der Provider nicht verantwortlich.


§ 9 Pflichten des Auftraggebers in Bezug auf OFFICE und die MC


(1) Der Auftraggeber ist selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung von OFFICE erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich. 


(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die SOFTWARE bestimmungs- und vertragsgemäß zu nutzen. Er verpflichtet sich ferner auf Dritte und seine Mitarbeiter einzuwirken, dass die SOFTWARE bestimmungs- und vertragsgemäß genutzt wird. Es ist insbesondere nicht bestimmungs- und vertragsgemäß, rechtswidrig Daten Dritter einzusehen, zu kopieren und/oder zu verändern, Vorgänge einzuleiten oder zu organisieren, die die Erreichbarkeit der SOFTWARE behindern (Dauerlast), Drittanwendungen einzubetten und/oder für den konkreten Geschäftsablauf oder zur Bearbeitung des Auftragsverhältnisses unübliche oder nicht mehr als die laut Leistungsbeschreibung definierten Datenmengen einzustellen. 


(3) Wird dem Auftraggeber bekannt, dass durch die Nutzung von OFFICE Dritte eine Verletzung ihrer Rechte behaupten, ist er verpflichtet, den Provider davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 


(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Speicherplatz auf der MC einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, es sei denn, in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) ist dazu etwas Anderes vorgesehen. 


(5) Der Auftraggeber haftet dafür, dass auf dem Speicherplatz keine rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Inhalte gespeichert werden. Inhalte, die sich aus seinem jeweiligen Auftragsverhältnis ergeben sowie Dokumente, die im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses bearbeitet oder vorgehalten werden müssen, sind davon nicht erfasst. Im Übrigen und zudem wird auf die auf der Webseite www.actaport.de eingestellten Hinweise zum Geheimnisverrat verwiesen; sie gelten als Anlage 6 zu diesen Bedingungen und sind Inhalt des Nutzungsvertrages


§ 10 Hinweise des Providers zu OFFICE und der MC


(1) Die von dem Auftraggeber über OFFICE verarbeiteten oder auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz in der MC abgelegten Inhalte können urheberund datenschutzrechtlich geschützt sein. Sie können ebenfalls der anwaltlichen oder anderweitig gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegen. 


(2) Der Provider hat sich bereits gemäß Anlage 6 entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichtet. 


(3) Die Bereitstellung von Speicherplatz in der MC erfolgt ausschließlich auf Servern in den Regionen Germany West Central und Germany North. Des Weiteren gilt hierfür die Datenschutzerklärung für Microsoft Cloud aufrufbar unter https://privacy.microsoft.com/de-de/privacystatement (Anlage 4 dieser Bedingungen). 


(4) Zusätzlich werden die Inhalte mit Hilfe eines komplexen Schlüsselmanagements durch den Provider codiert, bevor sie in OFFICE verarbeitet oder in der MC abgelegt werden, so dass weder Microsoft noch deren Mitarbeiter oder sonstige Dritte Zugang zum Inhalt dieser Daten haben. 


(5) Der Provider verpflichtet sich bereits hier, nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu nehmen, wie dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.


§ 11 Herausgabe der Daten an den Auftraggeber


(1) Der Auftraggeber bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an dem von ihm in den SaaS-Diensten verarbeiteten Daten und kann daher jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrages, die Herausgabe sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht seitens des Providers besteht. 


(2) Es ist nur die Herausgabe des gesamten Datenbestandes technisch möglich. Eine anlasslose Herausgabe der Daten ist kostenpflichtig; die dabei anfallenden Kosten und Gebühren ergeben sich aus der Preisliste des Providers (Anlage 7). Eine anlassbezogene Herausgabe, etwa nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, ist kostenlos. Die Herausgabe der Daten erfolgt durch verschlüsselte Übersendung (Transportverschlüsselung) über ein Datennetz; der Provider wird die entsprechend erforderlichen Zugangsdaten dem Auftraggeber unverzüglich auf elektronischem Weg zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software oder andere diesbezügliche Produkte oder Leistungen zu erhalten, die Gegenstand des Nutzungsvertrages sind. 


(3) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch gegenüber dem Provider auf Wiederherstellung von ihm gelöschter Daten.


§ 12 Löschung von Kundendaten bei Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere aufgrund von Zahlungsrückständen des Kunden, ist der Anbieter berechtigt, sämtliche vorhandenen

Kundendaten innerhalb von 14 Tagen nach Wirksamwerden der Kündigung zu löschen. 


(2) Die Löschung der Kundendaten beinhaltet alle personenbezogenen Informationen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Dienstleistungen des Anbieters durch den Kunden erhoben oder verarbeitet wurden. 


(3) Der Kunde wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er für die Sicherung und Sicherheitskopien seiner Daten vor Wirksamwerden der Kündigung verantwortlich ist. Der Anbieter haftet nicht für den Verlust oder die Wiederherstellung solcher Daten nach der Löschung. 


(4) Durch die Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass seine Daten nach erfolgter Kündigung aus wichtigem Grund wie oben beschrieben gelöscht werden können."

III. Schulungen

§ 13 Leistungserbringung bei Schulungen


(1) Die Durchführung der Schulungen in der in den jeweiligen Angeboten beschriebenen Form erfolgt zu den vereinbarten Terminen. Zur Vereinbarung der Termine wird sich der Provider nach Buchung und Zahlung der Schulungen mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen. 


(2) Bei Absage einer Einzel-Veranstaltung aufgrund kurzfristigen Ausfalls des Trainers wegen Krankheit oder aus sonstigem wichtigem Grund werden die bereits erbrachten Leistungen unverzüglich zurückerstattet. Bei Veranstaltungen, die aus mehreren Veranstaltungsterminen bestehen, erfolgt bei Absage eines Termins aufgrund kurzfristigen Ausfalls des Kursleiters wegen Krankheit oder aus sonstigem wichtigem Grund die Nachholung des abgesagten Termins an einem Ersatztermin. 


§ 14 Rücktritt / Stornierung


(1) Bis zu 3 Tage vor Beginn der Schulung ist es möglich, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich oder elektronisch erfolgen (z. B. per E-Mail). Der Provider berücksichtigt den Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung. 


(2) Ein Rücktritt weniger als 3 Tage vor Beginn der Schulung ist kostenpflichtig. Es wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben. 

IV. REST-API

§ 15 Nutzung der öffentlichen REST-API von Actaport 


(1) Der Provider bietet dem Auftraggeber die Möglichkeit über eine öffentliche REST-API auf vordefinierte Ressourcen zuzugreifen, sofern diese in der SOFTWARE hinterlegt worden sind. 


(2) Auftraggeber, welche die REST-API nutzen möchten, müssen sich zunächst bei dem Provider registrieren und ein Benutzerkonto erstellen. Der Zugriff auf die öffentliche REST-API muss separat durch den Provider freigeschaltet werden. 


(3) Die Nutzung der öffentlichen REST-API ohne Freischaltung durch den Provider ist untersagt.


§ 16 Ressourcen 


Die REST-API stellt eine Reihe von Ressourcen zur Verfügung, die Auftraggeber abrufen können. Dazu gehören unter anderem: 

  • Kundendaten 

  • Auftragsdaten 

  • Produktdaten 

  • Rechnungsdaten 


§ 17 Nutzungseinschränkungen 


Der Provider behält sich das Recht vor, die Nutzung der REST-API einzuschränken, insbesondere wenn Auftraggeber die API in einer Weise verwenden, die die Sicherheit oder Integrität des Providers oder seiner Auftraggeber gefährdet. 


§ 18 Änderungen der REST-API 


Der Provider behält sich das Recht vor, die Funktionalität, Merkmale oder Nutzungsbedingungen der REST-API jederzeit zu ändern oder zu aktualisieren. 


§ 19 Haftung 


Der Provider haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung der REST-API entstehen, sofern diese Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Providers beruhen. 


§ 20 Support 


Der Provider bietet Support für die REST-API über die Website des Providers an. Der Support ist in deutscher Sprache verfügbar. Der Provider bemüht sich, Fragen innerhalb von 24 Stunden zu beantworten. 


§ 21 Hinweis auf die Datenschutzerklärung 


Die Nutzung der REST-API unterliegt der Datenschutzerklärung des Providers. 

V. Partner-Apps

§ 22 Optionale Nutzung von Partner-Apps 


(1) Der Provider bietet Ihnen die Möglichkeit, auf Partner-Apps von Drittanbietern zuzugreifen, die in Verbindung mit unserer SOFTWARE stehen. 


(2) Die Nutzung solcher Partner-Apps erfolgt auf freiwilliger Basis und steht Ihnen als zusätzliche Funktion zur Verfügung. 


(3) Weitere Informationen zu den Partner-Apps finden Sie auf der Webseite des Providers oder auf den Webseiten der Drittanbieter für Partner-Apps. 


§ 23 Buchung über das Online-Warenkorbsystem


Sofern verfügbar, können Sie die Partner-Apps über das Online-Warenkorbsystem des Providers buchen. Dabei gelten die in diesem Prozess angezeigten Informationen und Konditionen. 


§ 24 Separates Vertragsverhältnis mit dem Drittanbieter


Bei der Buchung einer Partner-App kommt ein separates Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Drittanbieter zustande. Der Provider ist zu keinem Zeitpunkt Vertragspartei dieses separaten Vertragsverhältnisses. 


§ 25 Preisgestaltung Partner-Apps 


(1) Die Preise für die Nutzung der Partner-Apps können dem Online- Warenkorbsystem entnommen werden, das auf der Homepage des Providers verfügbar ist. 


(2) Die im Online-Warenkorbsystem des Providers angezeigten Preise sind verbindlich und gelten zum Zeitpunkt der Buchung der jeweiligen Partner- App. 


(3) Der Provider behält sich das Recht vor, die Preise für die Partner-Apps jederzeit zu ändern. In diesem Fall gelten die Bestimmungen zu Preisanpassungen gemäß dem Abschnitt "Vergütung, Zahlungsbedingungen". 


§ 26 Nutzung unterliegt den Bedingungen der Drittanbieter


Die Nutzung der Partner-Apps unterliegt den Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien des jeweiligen Drittanbieters. Bitte lesen und akzeptieren Sie diese Bedingungen vor der Nutzung. 


§ 27 Support


Der Support für die Partner-Apps erfolgt gemäß den vertraglichen Bestimmungen des Drittanbieters. Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder Problemen direkt an den Drittanbieter.


§ 28 Einschränkungen der Haftung


Der Provider übernimmt keine Verantwortung für die Verfügbarkeit, Qualität, Sicherheit oder Funktionalität der Partner-Apps. Wir haften nicht für etwaige Schäden, die durch die Nutzung oder Nichtverfügbarkeit der Partner-Apps entstehen. Der Provider übernimmt auch keine Garantie für die Sicherheit oder Privatsphäre von Daten, die an Partner-Apps übermittelt werden.


§ 29 Kündigung und Beendigung

Sowohl der Provider als auch der Drittanbieter behalten sich das Recht vor, die Bereitstellung der Partner-Apps jederzeit zu beenden oder die Nutzungsmöglichkeit einzuschränken. Dies kann durch Kündigung, Aussetzung oder andere angemessene Maßnahmen erfolgen.


§ 30 Geistiges Eigentum


Alle Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf die Partner-Apps liegen beim jeweiligen Drittanbieter. Sie dürfen die Partner-Apps nur im Rahmen der vereinbarten Nutzung und in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen verwenden. Eine unberechtigte Nutzung oder Verletzung von geistigem Eigentum kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


§ 31 Änderungen der Partner-Apps


Der Drittanbieter behält sich das Recht vor, die Funktionalität, Merkmale oder Nutzungsbedingungen der Partner-Apps jederzeit zu ändern oder zu aktualisieren. Wir werden uns bemühen, Sie über wesentliche Änderungen zu informieren, können jedoch nicht für die Aktualität oder Vollständigkeit der Informationen garantieren. 


§ 32 Datenschutz und Datenweitergabe


Bei der Nutzung der Partner-Apps können personenbezogene Daten an den Drittanbieter übertragen werden. Wir empfehlen Ihnen, die Datenschutzrichtlinien des Drittanbieters zu lesen, um zu verstehen, wie Ihre Daten verarbeitet und geschützt werden. 

VI. Gemeinsame Bestimmungen

§ 33 Vergütung, Zahlungsbedingungen


(1) Der Auftraggeber muss das vereinbarte Entgelt zzgl. gesetzlicher MwSt. für die Nutzung der SaaS-Dienste bezahlen.


(2) Die Preise basieren auf der aktuellen Preisliste des Providers, die auf der Webseite www.actaport.de verfügbar ist.


(3) Der Provider kann die Preise angemessen erhöhen, wenn Dritte, die zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten hinzugezogen werden, ihre Preise anpassen. Eine solche Preisanpassung wird dem Auftraggeber mindestens 6 Wochen im Voraus elektronisch angekündigt.


(4) Der Provider behält sich vor, die Preise zu Beginn einer neuen Vertragsperiode angemessen unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung und der Marktpreisentwicklung zu erhöhen. Der Provider wird den Auftraggeber mindestens sechs Wochen im Voraus entsprechend elektronisch informieren. Sollte die Erhöhung mehr als 5% betragen, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der Provider weist auf dieses Sonderkündigungsrecht in jeder Ankündigung hin. Wenn der Auftraggeber nicht kündigt, gelten die neuen Preise ab dem angegebenen Zeitpunkt.


(5) Der Auftraggeber muss eventuelle Einwände gegen die Rechnungsstellung innerhalb von acht Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich oder elektronisch bei der angegebenen Stelle erheben. Andernfalls gilt die Rechnung als genehmigt.


(6) Der Auftraggeber muss dem Provider unverzüglich Änderungen seiner Bankoder Kreditkartendaten mitteilen und sicherstellen, dass ausreichende Kontodeckung zum Fälligkeitsdatum vorhanden ist.


(7) Falls eine Lastschrift oder Buchung aufgrund des Verschuldens des Auftraggebers zurückgewiesen wird, trägt der Auftraggeber die anfallenden Bankgebühren.


(8) Falls der Auftraggeber einen Chargeback oder eine Zahlungsrückforderung veranlasst und der Provider dadurch Kosten oder Gebühren von seiner Bank oder Kreditkartengesellschaft erhält, behält sich der Provider das Recht vor, diese Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.


(a) Der Provider wird dem Auftraggeber eine schriftliche Mitteilung über die entstandenen Kosten zukommen lassen und den Betrag detailliert angeben. 


(b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten des Chargebacks innerhalb einer vom Provider festgelegten Frist zu begleichen. 


(c) Im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung der Chargeback-Kosten behält sich der Provider das Recht vor, rechtliche Schritte zur Eintreibung der offenen Beträge einzuleiten und den Kunden für entstehende Inkassokosten verantwortlich zu machen. 


(d) Diese Bestimmung bleibt auch nach Beendigung oder Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Provider wirksam."

 

§ 34 Rechte des Providers bei Überschreitung der Nutzungsbefugnisse der SaaS-Dienste, Sperrung, Haftungsfreistellung 


(1) Für den Fall, dass die vom Provider zur Verfügung gestellten SaaS-Dienste von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Auftraggebers in Anspruch genommen werden, haftet der Auftraggeber für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang seines Auftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlustes oder Diebstahls, sofern den Auftraggeber am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft. 


(2) Der Provider ist zur sofortigen Sperre des Zugriffs auf die SaaS-Dienste berechtigt, wenn der Auftraggeber die Regelungen in § 6 Abs. 1 oder 2 aus von ihm zu vertretenden Gründen verletzt und/oder der begründete Verdacht besteht, dass die vom Auftraggeber gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts den Provider davon verlässlich in Kenntnis setzen; soweit dies durch Personen des Privatrechts erfolgt, sind die Behauptungen durch diese zumindest glaubhaft zu machen. Der Provider verpflichtet sich, dem Auftraggeber vor einer beabsichtigten Sperrung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Der Provider hat den Auftraggeber von einer erfolgten Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist. 


(3) Der Provider ist bei Auftraggebern, die einer besonderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, insbesondere Rechtsanwälten abweichend vom vorherigen Absatz nur dann zur sofortigen Sperre des Speicherplatzes berechtigt, wenn unter Berücksichtigung der Stellung des Auftraggebers als Organ der Rechtspflege rechtskräftig feststeht, dass die gespeicherten Daten rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Der Provider hat den Auftraggeber von der Sperre und dem Grund hierfür unverzüglich zu verständigen. 


(4) Ungeachtet der vorstehenden Regelungen sind im Falle einer vertragsund/ oder rechtswidrigen Nutzung von OFFICE Microsoft und ADN berechtigt die Benutzerkonten und Zugänge des Auftraggebers zu sperren bis der Verstoß beseitigt ist und/oder der Auftraggeber zur Überzeugung von Microsoft Maßnahmen ergriffen hat, die eine Wiederholung des Verstoßes für die Zukunft unwahrscheinlich machen. 


(5) Der Auftraggeber stellt den Provider von allen Ansprüchen Dritter frei, die sowohl auf den vom Auftraggeber gespeicherten Daten als auch der unsachgemäßen und/oder vertrags- oder rechtswidrigen Nutzung der SaaSDienste beruhen. Die Freistellung umfasst neben Schadensersatzforderungen auch den Ersatz der angemessenen Kosten für die Rechtsverteidigung, die aufgrund der rechtswidrigen oder nicht ordnungsgemäßen Nutzung der SaaS-Dienste entstehen. Die Freistellung setzt voraus, dass ein Vergleich oder ein Anerkenntnis über Ansprüche Dritter nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgt. Davon unabhängig besteht seitens des Providers die Verpflichtung bei der Aufklärung in zumutbarer Weise mitzuwirken und auf Anfrage Auskunft zu erteilen. 

 

§ 35 Leistungsstörung und Haftung 


(1) Der Provider übernimmt keine Gewähr dafür, dass die SaaS-Dienste für einen bestimmten Zweck geeignet sind, sofern eine solche Eignung in der Leistungsbeschreibung oder in diesen Bedingungen oder dem Nutzungsvertrag nicht ausdrücklich zugesagt wird. 


(2) Die verschuldensunabhängige Haftung des Providers für anfängliche Mängel gem. § 536a BGB ist ausgeschlossen. Der Provider haftet im Übrigen nach den im Folgenden dargelegten Grundsätzen.


(3) Der Provider haftet jeweils uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiter haftet der Provider ohne Einschränkung in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie und in allen anderen gesetzlich geregelten Fällen.


(4) Sofern wesentliche Vertragspflichten des Providers betroffen sind, ist die Haftung des Providers bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und einen Maximalbetrag in Höhe von 2.000.000,00 € beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, die der Vertrag dem Provider nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.


(5) Bei der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Providers bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.


(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Provider nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

 

§ 36 Wegfall der Leistungspflicht 


(1) Fälle höherer Gewalt (als solche gelten Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können) suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Vertragsparteien für die Dauer der Störungen und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten die daraus folgenden Einschränkungen den Zeitraum von einer Woche, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu kündigen. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. 


(2) Als höhere Gewalt gelten auch vom Provider nicht verschuldete Folgen eines Arbeitskampfes beim Provider oder einem Dritten, sofern sich dadurch Auswirkungen auf die Leistung des Providers ergeben sowie nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets. 


(3) Der Provider ist im Übrigen von der Leistungspflicht frei, sofern der Provider eine von einer Leistungsstörung betroffene Leistung ordnungsgemäß bei einem Dritten, insbesondere der Microsoft Ireland Operations Ltd. oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens beauftragt hat, die entsprechende Leistung vom Dritten aber nicht oder nicht korrekt erbracht wird und dies nicht vom Provider verschuldet wurde. Sofern der Provider in diesen Fällen im Hinblick auf die Erbringung der Leistungen gegenüber dem Auftraggeber eigene Ansprüche aufgrund der Nicht- bzw. Schlechtleistung gegenüber dem Dritten haben sollte, tritt der Provider diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. 

 

§ 37 Laufzeit und Kündigung


(1) Der Vertrag hat die vereinbarte Laufzeit. Wurde keine Laufzeit vereinbart, so gilt der Vertrag für die Laufzeit von einem Jahr geschlossen.


(2) Bei einer Vertragslaufzeit von einem Jahr, kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich oder in Textform gekündigt werden, ansonsten verlängert er sich stillschweigend jeweils um die vereinbarte Grundlaufzeit von einem Jahr.


(3) Bei einer Vertragslaufzeit von einem Monat, kann der Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von 1 Tag zum Ende der Vertragslaufzeit schriftlich oder in Textform gekündigt werden, ansonsten verlängert er sich stillschweigend jeweils um die vereinbarte Grundlaufzeit von einem Monat.


(4) Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Zur fristlosen Kündigung ist der Provider insbesondere berechtigt, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet oder die vertraglichen Bestimmungen über die Nutzung der SaaS-Dienste verletzt. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.

 

§ 38 Datenschutz/Geheimhaltung


(1) Der Auftraggeber ist selbst für die nach den Bestimmungen des Datenschutzrechtes durch seine Auftraggeber, Mandanten, Mitarbeiter und seine Vertragspartner erforderlichen Zustimmungserklärungen für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten mit bzw. über die SaaS-Dienste verantwortlich.


(2) Im Hinblick auf das maßgebliche Vertragsverhältnis regelt alles Weitere zum Datenschutz der als Anlage 5 dem Nutzungsvertrag beigefügte Vertrag über die Auftragsverarbeitung.


(3) Der Provider verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, d. h. auch gegenüber unbefugten Mitarbeitern sowohl des Providers als auch des Auftraggebers, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Providers erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist wird sich der Provider vom Auftraggeber vor einer solchen Weitergabe eine Zustimmung erteilen lassen.

(4) Der Provider verpflichtet sich, mit allen von ihm im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeitern und Subunternehmern eine mit vorstehendem Absatz 2 dieses Vertragspunktes inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.

 

§ 39 Vertragssprache, Vertragstextspeicherung 


(1) Vertragssprache ist deutsch.


(2) Der vollständige Vertragstext wird vom Provider nicht gespeichert. Vor Absenden der Bestellung können die Vertragsdaten über die Druckfunktion des Browsers ausgedruckt oder elektronisch gesichert werden.

 

§ 40 Anwendbares Recht, Gerichtsstand


(1) Auf den Nutzungsvertrag findet deutsches Recht mit Ausschluss des UNKaufrechts Anwendung.


(2) Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist unser Sitz, soweit Sie Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Dasselbe gilt, wenn Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU haben.

 

§ 41 Sonstiges

(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.


(2) Anlagen, auf die in diesen Bedingungen Bezug genommen wird, sind Vertragsbestandteil. 


(a) Anlage 1: Leistungsbeschreibung 


(b) Anlage 2: Bestimmungen für Onlinedienste (OST) von Microsoft


(c) Anlage 3: Servicelevel-Vereinbarungen für Microsoft-Onlinedienste (SLA)


(d) Anlage 4: Datenschutzerklärung Microsoft 


(e) Anlage 5: Vertrag zur Auftragsverarbeitung


(f) Anlage 6: Hinweis zum Geheimnisverrat


(g) Anlage 7: Preisliste des Providers (Stand 17.08.2023) 

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